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Satzung Praktiker Partei (PP)

Verabschiedet in der Gründungsversammlung am 03.04.2021
Zuletzt geändert in der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 08.05.2021

  • 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
    Die Partei hat den Namen Praktiker Partei. Die Kurzbezeichnung der Partei lautet PP. Landesverbände haben den Namen Praktiker Partei mit dem Namenszusatz des jeweiligen Bundeslandes. Der Sitz der Partei ist Alsfeld. Das Tätigkeitsgebiet der Partei ist die Bundesrepublik Deutschland.
  • 2 – Mitgliedschaft
    Mitglied der Praktiker Partei kann jeder werden, der die politischen Ziele und Satzung der Partei anerkennt und das 16 Lebensjahr vollendet hat. Personen die infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder Wahlrecht verloren haben, können nicht Mitglied sein. Sind mehr als 50 % der Mitglieder Ausländer, können keine weiteren Ausländer aufgenommen werden, da sonst die Rechtsstellung als Partei verloren geht. Es können nur natürliche Personen Mitglied werden.
  • 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Diese führt ein zentrales Mitgliederverzeichnis. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
    Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag kann nur schriftlich (auch auf elektronischen Weg – E-Mail, Whatsapp, etc) erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesverband bzw. in der Gliederung der niedrigste örtliche Verband. Der Antrag gilt als angenommen soweit keine ablehnende Entscheidung innerhalb von 6 Wochen vom Vorstand des zuständigen Verbandes ausgesprochen und dem Antragsteller mitgeteilt wird.
  • 4 Mitgliedsrechte und Pflichten
    Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen. Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden.
  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt muss schriftlich erfolgen und an den örtlichen Verband gerichtet werden.
    Bei Ausschluss eines Mitglieds ist dieses vorher zu hören und die Gründe für den Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht auf ein Schiedsgericht höherer Stufe anzurufen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m § 10 Abs. 5 PartG).
  • 6a Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
    Widersetzt sich ein Mitglied gegen die politischen Ziele der Partei oder die Satzung, so kann der Bundesvorstand oder der örtlich zuständige Verbandsvorstand mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Ausschluss. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren.
    Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
  • 6b Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
    Widersetzt sich ein Gebietsverband gegen die politischen Ziele der Partei oder die Satzung, so kann der Bundesvorstand mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Verweis, Enthebung von einem Parteiamt, Auflösung. Der Vorstand muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren.
    Der Beschluss ist dem Gebietsverband in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen. Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt.
  • 7 Gliederung
    Die Praktiker Partei gliedert sich in die Bundespartei. Darunter gibt es innerhalb der staatrechtlichen Grenzen eines Landes jeweils einen Landesverband. Die weitere Untergliederung der Landesverbände erfolgt in Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Regierungsbezirke, Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind.
  • 8 Organe der Bundespartei
    Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
  • 8a Bundesvorstand
    Der Bundesvorstand vertritt die Praktiker Partei nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen. Dem Bundesvorstand gehören drei Mitglieder an:
  1. Ein Vorsitzender,
  2. ein stellvertretender Vorsitzender,
  3. der Bundesschatzmeister

    Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Der Bundesvorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
  • 8b – Bundesparteitag
    Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

    Er soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre abgehalten werden.

    Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Website www.praktikerpartei.de. Bei außerordentlichen Anlässen (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.

    Bei ordentlichen Bundesparteitagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu drei Wochen vor dem Parteitag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen.

    Die Entscheidungen des Bundesparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

    Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

    Der Bundesparteitag nimmt mindestens alle zwei Jahre den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstands entgegen.

    Der Bundesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Rechnungsprüfer sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Bundesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Bundesvorstandes.

    Aufgaben des Bundesparteitags sind insbesondere die Beschlussfassung über Parteiprogramme, die Satzung, die Beitragsordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien.
  • 9 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
    Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei. Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.
  • 10 – Satzungsänderung
    Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden. 
  • 11 – Auflösung und Verschmelzung
    Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
    Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung gemäß §6 Abs. 11 PartG unter allen Mitgliedern bestätigt werden. Der Beschluss gilt nach der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
    Die Auflösung eines Gebietsverbands kann durch einen Beschluss des jeweiligen Parteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
    Ein Solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung gemäß §6 Abs. 11 PartG unter den Mitgliedern des Gebietsverbands bestätigt werden. Der Beschluss gilt nach der Urabstimmung als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
    Gebietsverbände dürfen sich nicht mit anderen Parteien verschmelzen, sie können sich aber auflösen.
  • 12 – Parteiämter
    Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen. Bei öffentlichen Wahlen können Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber je nach finanzieller Ausstattung Kosten und notwendige Auslagen erstattet bekommen. Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.

FINANZORDNUNG

  • 1 Zuständigkeit
    Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.
  • 2 Rechenschaftsbericht Bundesverband
    Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem fünften Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände soweit vorhanden ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Landesverbände vor.
  • 3 Rechenschaftsbericht Landesverband
    Die Untergliederungen legen soweit vorhanden ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.
  • 4 Durchgriffsrecht
    Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.
  • 5 Höhe Mitgliedsbeitrag
    Die Mitgliedschaft ist kostenlos
  • 6 Vereinnahmung
    (1) Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Können unzulässige Spenden nicht zurückgegeben werden, sind diese über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.
    (2) Erbschaften und Vermächtnisse werden ohne Begrenzung angenommen.
  • 7 Veröffentlichung
    (1) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro pro Jahr übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.
    (2) Alle Einzelspenden über 1000 € werden unverzüglich unter Angabe von Spendernamen, Summe und ggf. Verwendungszweck veröffentlicht.
  • 8 Strafvorschrift
    Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.
  • 9 Spendenbescheinigung
    Spendenbescheinigungen werden von der vereinnahmenden Gliederung ausgestellt.
  • 10 Aufteilung
    Jeder Gliederung stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu, sofern eine Zweckbindung nichts anderes vorschreibt.
  • 11 staatliche Teilfinanzierung
    Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 31. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.
  • 12 Haushaltsplan
    (1) Der Schatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Vorstand beschlossen wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Schatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.
    (2) Der Schatzmeister ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.
  • 13 Zuordnung
    Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen.
  • 14 Überschreitung
    Wird der genehmigte Etat nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden.
  • 15 Weiterführende Regelungen
    Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.